Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Generelle Bestimmungen (A.), Besondere Bestimmungen für Erstellung von Webseiten (B.), Besondere Bestimmungen für Content, Fotografie und Film (C.) und Besondere Bestimmungen für Social-Recruiting (D.)).
A. GENERELLE BESTIMMUNGEN
I. GELTUNGSBEREICH, ALLGEMEINES
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Conbay, Stetzelmannstr. 35, 56427 Siershahn, Deutschland (nachfolgend: „Conbay“ bzw. „wir“), gelten für sämtliche Geschäfte gegenüber dem Auftraggeber durch Conbay, sofern der Auftraggeber seine für den Vertrag maßgebliche Niederlassung in Deutschland hat.
- Der Anwendungsbereich dieser AGB ist beschränkt auf Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese AGB finden keine Anwendung im Verkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
Unternehmer/in ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. - Diese AGB gelten ausschließlich. Der Einbeziehung von entgegenstehenden, ergänzenden oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis abweichender Bestimmungen des Auftraggebers und/oder ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen abweichende Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber ausführen.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
- Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen Conbay und dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber ggf. abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, etc.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Rechte, die Conbay nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese AGB hinauszustehen, bleiben unberührt.
II. RECHTE AN UNSEREN UNTERLAGEN, ZUSAGEN DES AUFTRAGGEBERS
- Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige im Rahmen der Vertragsanbahnung übermittelte Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden.
- Alle Rechte, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, an von uns gefertigten Unterlagen, Mustern, Vorrichtungen, Layouts, Grafiken, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Plänen stehen ausschließlich uns zu, sofern in diesen AGB nichts anderes geregelt ist. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben. Sie dürfen ferner von Dritten und/oder dem Auftraggeber nicht anderweitig verwendet werden.
- Der Auftraggeber versichert, dass uns von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen, Logos, Marken, Grafiken, Kennzeichen etc. nicht gegen Rechte Dritter verstoßen.
III. VERTRAGSSCHLUSS
- Wir erstellen auf der Grundlage der Anfrage des Auftraggebers ein Angebot. Dieses Angebot ist, sofern sich aus ihm nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich.
- Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung nach Maßgabe von Abs. 3 oder unserer Leistungserbringung nach Maßgabe von Abs. 4 zustande.
- Zur Annahme eines vom Auftraggeber unterbreiteten Angebots durch Auftragsbestätigung sind wir innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Zugang des Angebots bei uns berechtigt.
- Der Vertragsschluss kommt durch unsere Leistungserbringung zustande, sofern wir innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Erhalt des Angebots mit der Leistungserbringung begonnen haben und der Auftraggeber hiervon Kenntnis erlangt hat.
IV. VERTRAGSINHALT, ANPASSUNG DER VERTRAGLICH GESCHULDETEN LEISTUNG, RECHTSMÄNGEL
- Die vertraglich geschuldete Leistung bestimmt sich nach der getroffenen Vereinbarung, insbesondere dem Angebot.
- Die Vereinbarung einer Garantie oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Die vertraglich geschuldete Leistung ist frei von Rechtsmängeln, sofern ein Dritter diesbezüglich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen kann. Die Freiheit von Rechten Dritter in Bezug auf andere Staaten schuldet Conbay nur dann, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben.
- Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen der von Conbay geschuldeten Leistung sind zulässig, sofern sie handelsüblich oder technisch erforderlich sind und den Auftraggeber nicht unzumutbar belasten.
V. LEISTUNGSFRIST, HÖHERE GEWALT UND RÜCKTRITTSRECHT
- Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei etwaig mitgeteilten Fristen zur Leistungserbringung um ungefähre Angaben.
- Der Beginn einer vereinbarten Frist zur Leistungserbringung setzt die Erbringung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
- Eine vereinbarte Frist zur Leistungserbringung beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Auftraggebers, wie beispielweise dem Leisten einer Anzahlung, nicht, bevor der Auftraggeber die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.
- Conbay steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.
- Die Frist zur Leistungserbringung verlängert sich im Falle höherer Gewalt (force majeure) angemessen. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt sowie dessen Dauer keinen Einfluss auf den Zeitraum der Leistungserbringung haben. Bei der Bemessung der angemessenen Verlängerung der Frist zur Leistungserbringung sind die Dauer des Hindernisses und eine angemessene Anlaufzeit zu berücksichtigen. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse, wie Pandemien, Epidemien, Energie- und Rohstoffknappheit, Streiks, Aussperrungen behördliche Maßnahmen, terroristische Anschläge und Krieg. Conbay wird den Auftraggeber unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als drei Monate an oder verlängert sich der Leistungstermin aufgrund mehrerer Umstände höherer Gewalt um mehr als vier Monate, so sind sowohl der Auftraggeber als auch Conbay zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und weiteren Ansprüchen ausgeschlossen. Die Pflicht zur Gegenleistung entfällt, bereits geleistete Anzahlungen werden zurückerstattet. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend, sofern die Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten und sich auf die Belieferung an Conbay auswirken.
- Schadensersatzansprüche infolge der Nichteinhaltung der Frist zur Leistungserbringung richten sich nach A. VIII. Haftung.
VI. ABNAHMEFIKTION, VERGÜTUNG
- Im Falle einer Abnahme ist unsere Vergütung bei Abnahme zur Zahlung fällig. Eine Abnahme kann entweder durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent durch Verwendung unserer Leistungen erfolgen.
- Unsere Leistungen oder Teilleistungen gelten auch als abgenommen, wenn wir dem Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung oder Teilleistung eine angemessene Frist zur (Teil-)Abnahme gesetzt haben und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
VII.PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Zahlungen sind vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung sofort ab Gefahrübergang/Leistungserbringung rein netto fällig. Zahlungen sind am Sitz von Conbay in Siershahn zu leisten. Kosten und Risiko der Zahlung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Conbay darf eine Anzahlung verlangen. Diese ist mit Abschluss des Vertrages zur Zahlung fällig.
- Fahrtkosten von Conbay und seinen Mitarbeitern und etwaigen Subunternehmern werden mit 0,50 EUR/km abgerechnet. Etwaige Übernachtungskosten werden nach vorheriger Abstimmung ebenfalls vom Auftraggeber übernommen.
- Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten Vereinbarung im Einzelfall.
- Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Wir sind trotz anderslautender Bestimmungen berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, können wir die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen.